- Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,
einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen
gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung,
Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt
sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne
jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder
Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen
Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung.
Zu diesem Zweck sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten
Personen jederzeit und überall verboten:
- Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich mit Tötung
jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
- das Festnehmen von Geiseln;
- Beeinträchtigung der persönlichen Würde,
namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
- Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als
unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
- Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt. Eine
unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee
vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste
anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen,
durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
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