Zusatzprotokolle
alte Kutsche
Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befaßt sich mit internationalen Konflikten, das zweite mit nicht internationalen. Sie legen u. a. fest, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiöse Überzeugungen, sowie die Rechte der Familie zu respektieren, grausame Behandlungen, Vernichtungen, Folterungen, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Plünderungen, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum zu untersagen.
Das zweite Zusatzprotokoll erweitert den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen (nicht internationale bewaffnete Konflikte) durch ausführliche Schutzbestimmungen zugunsten von Zivilbevölkerung, Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen.

Der Artikel 3, der in allen vier Genfer Abkommen gleichlautend formuliert ist, faßt die humanitären Mindestanforderungen für alle bewaffneten Konflikte zusammen:

"Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Knochen werden zum besichtigen ausgestellt
  1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung.
    Zu diesem Zweck sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:
    1. Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich mit Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
    2. das Festnehmen von Geiseln;
    3. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
    4. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
  2. Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
    Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
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