2. Abkommen
2. Abkommen
Die Urfassung des II. Abkommen ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER VERWUNDETEN UND KRANKEN DER SCHIFFBRÜCHIGE DER SEE kam 1907.

Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden.
Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegsführenden Mächte müssen die gefangengenommenen verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.
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