3. Abkommen |
Die Urfassung des III. Abkommen über die BEHANDLUNG DER KRIEGSGEFANGENE kam 1929. |
Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, mißhandelt oder
getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die
Gewahrsamsmacht muß sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene
Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen
sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches
Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten
Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden. Schwerverwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen. Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet. |