3. Abkommen
3. Abkommen
Die Urfassung des III. Abkommen über die BEHANDLUNG DER KRIEGSGEFANGENE kam 1929.

Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, mißhandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muß sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden.
Schwerverwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen.

Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet.
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