4. Abkommen
4. Abkommen
Erst 1949 kam das IV. Abkommen zum SCHUTZE DER ZIVILPERSONEN IN KRIEGSZEITEN.

Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten.
Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden. Zivilisten im Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzen können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet, für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muß die im bestehenden Land existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie an ihrer Tätigkeit nicht hindern.
Bitte weiter klicken!!! weiter geht´s