Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den
Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es
verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder
ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten.
Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden.
Zivilisten im Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die
Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben
fortsetzen können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder
umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet,
für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet
werden. Die Besatzungsmacht muß die im bestehenden Land
existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie an ihrer
Tätigkeit nicht hindern.
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